Wenn ich mir das Theater mit den schwarzen Konten anhöre, muss ich notgedrungen an Lafontaine denken. Als Finanzminister hat er zusammen mit seinem französischem Kollegen versucht, "Vörpahl" zu schlagen. Als ihm das nicht gelungen ist, hat er schwierige persönliche Konsequenzen gezogen. Ich kenne keinen weiteren "Genossen" bei SPD und Linken, die eine solche Konsequenz aufgebracht haben. Schade, dass ihm von unseren eigenen Genossen der Schneid abgekauft worden ist und er sich ins Saarland zurückgezogen hat. Lothar Ratai
Art 1 (1) Die Würde des Menschen ist unauflöslich an Vermögen und Einkommen geknüpft. Ab einem Vermögen von 50 Millionen Euro oder einem Jahreseinkommen - unabhängig, ob der deutschen Einkommensteuer unterworfen oder nicht - von 2 Millionen Euro, ist es Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die daraus resultierende Würde der Eliten zu achten und zu schützen. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten für den in Satz 1 näher bezeichneten Personenkreis der "Eliten". (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 2 (1) Eliten haben das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Soweit sie nicht die Rechte anderer Angehöriger der Eliten verletzen, gehören auch Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit. (2) Eliten haben das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit ihrer Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf auch auf Grund eines Gesetzes nicht eingegriffen werden.
Art 3 (1) Eliten stehen über dem Gesetz. Alle übrigen Deutschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht, je nach ihren finanziellen Mitteln, den Versuch zu unternehmen, ihre vermeintlichen Rechte durch eine oder mehrere Instanzen einzuklagen. (2) Männinnen und Männer, Frauer und Frauinnen sind gleichberechtigt, soweit dies den Interessen der Wirtschaft nicht zuwiderläuft. (3) Jedermann darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder wegen seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden, jedoch ist es nicht gestattet, die Benachteiligung oder Bevorzugung damit öffentlich und beweiskräftig zu begründen.