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Dieses Thema hat 6 Antworten
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BüBro Offline



Beiträge: 1.510

12.04.2013 09:28
Umfrage. Welche dieser Parteien würden Sie in der Wahl vorziehen: SPD, Grüne, Piraten, Die Linke! Antworten

Um eine Antwort auf diese Frage zu geben, ist die Beantwortung folgender Fragen denknotwendig:

1. Wie ist der derzeitige Zustand in Deutschland, Europa und weltweit?
2. Wie ist diese Lage entstanden?
3. Wie soll die Zukunft aussehen?
4. Welcher Weg muss gegangen werden?
5. Wie sieht das richtige Parteiprogramm aus?

Bin mal gespannt, wie Ihr das einschätzt.
Bei Antworten bitte die Beiträge entsprechend den Punkten 1 bis 5 zuordnen.
Stichpunktartige Zuschriften auch genehm, wir wollen ja anschließend eine Zusammenfassung machen.

Und mal ein etwas anderer Weg.
In diesem Thread darf ohne Quellenangabe zitiert werden, Zitate sind lediglich als solche zu kennzeichnen.

Hier nun die Abstimmung mit Ja oder Nein:

1. SPD:..... 2. Grüne:..... 3. Piraten:..... 4. Die Linke.....



BüBro

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Wir brauchen keine Millionäre

Isländer Offline



Beiträge: 395

12.04.2013 09:32
#2 RE: Umfrage. Welche dieser Parteien würden Sie in der Wahl vorziehen: SPD, Grüne, Piraten, Die Linke! Antworten

Ist zwar eine komische Umfrage, denn sie ist parteiisch.
Sie beschränkt sich auf 4 Parteien, welche seit über 20 Jahren an den grundlegenden Systemfehlern festgehalten haben.
Ja, keine dieser Parteien kennt die grundlegenden Systemfehler.

Aber, wie dem auch sei, mal zu Punkt 1. Wie ist der derzeitige Zustand in Deutschland?

Zitat

D i e w a h r e
Deutsche
Verfassung
2012 n. Chr.



Eingangsformel

In den Wirren der so genannten "Wiedervereinigung" wurde von den dabei handelnden Personen unterstellt, das "Grundgesetz für Deutschland", das zunächst nur in den so genannten "Alten Bundesländern" Rechtskraft erlangt hatte, könne nun - mit marginalen Anpassungen an das veränderte Staatsgebilde - den Deutschen in den alten und in den neuen Bundesländern als Verfassungssurrogat zugemutet werden. Weiters wurde unterstellt, das ganze Deutsche Volk würde dabei arglos annehmen, es habe sich dieses Grundgesetz in freier Selbstbestimmung als Verfassung selbst gegeben. Und so geschah es.
Seit dem Einigungsvertrag hatten die Deutschen in den neuen und in den alten Bundesländern hinreichend Gelegenheit, den Wortlaut des Grundgesetzes für Deutschland mit der in Deutschland gelebten Verfassungswirklichkeit zu vergleichen. Daraus erwuchs der Wunsch, Verfassung und Wirklichkeit in aller Klarheit und Wahrheit in Übereinstimmung zu bringen.
Das Ergebnis ist die nun vorliegende "Wahre Deutsche Verfassung im Jahre 2012 nach Christi Geburt".

Präambel

Im Bewußtsein der Tatsache, dass ein Volk ohne verständige und strenge Anleitung niemals in der Lage sein wird, seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen gerecht zu werden, schon gar nicht den Wert zu erkennen und zu schätzen in der Lage ist, der darin liegt, als zahlungsverpflichtetes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, wurde dem Deutschen Volke diese Verfassung im Sinne der Neuen Weltordnung (NWO) gegeben.
Den Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wird hiermit verkündet, dass sie durch ihr Schweigen als Tatsache akzeptieren, dass die Einheit und Freiheit Deutschlands nun vollendet sei. Damit gilt diese Verfassung für das gesamte Deutsche Volk.
I. Die Grundrechte

Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unauflöslich an Vermögen und Einkommen geknüpft. Ab einem Vermögen von 50 Millionen Euro oder einem Jahreseinkommen - unabhängig, ob der deutschen Einkommensteuer unterworfen oder nicht - von 2 Millionen Euro, ist es Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die daraus resultierende Würde der Eliten zu achten und zu schützen.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten für den in Satz 1 näher bezeichneten Personenkreis der "Eliten".
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 2
(1) Eliten haben das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Soweit sie nicht die Rechte anderer Angehöriger der Eliten verletzen, gehören auch Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit.
(2) Eliten haben das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit ihrer Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf auch auf Grund eines Gesetzes nicht eingegriffen werden.

Art 3
(1) Eliten stehen über dem Gesetz. Alle übrigen Deutschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht, je nach ihren finanziellen Mitteln, den Versuch zu unternehmen, ihre vermeintlichen Rechte durch eine oder mehrere Instanzen einzuklagen.
(2) Männinnen und Männer, Frauer und Frauinnen sind gleichberechtigt, soweit dies den Interessen der Wirtschaft nicht zuwiderläuft.
(3) Jedermann darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder wegen seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden, jedoch ist es nicht gestattet, die Benachteiligung oder Bevorzugung damit öffentlich und beweiskräftig zu begründen.

Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich, soweit und solange ihre Inhalte und Ziele vom Bundesamt für Verfassungsschutz als unbedenklich eingestuft werden.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird nach Maßgabe von Satz 1 gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein als unbedenklich eingestuftes Gewissen in Friedenszeiten zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine als unbedenklich eingestufte Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Welche Quellen allgemein zugänglich sein dürfen, bestimmt die Regierung in Abstimmung mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt, solange die Medien sich unter dem Einfluss von Eliten befinden oder sich durch ihre Abhängigkeit von Werbeeinnahmen hinreichend der Selbstzensur befleißigen.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken zudem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre der Eliten.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei, sich zu ihrer Finanzierung Sponsoren zu suchen. Diese Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art 6
(1) Ehe und Familie der Eliten stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder der übrigen Bevölkerung sind das natürliche Recht des Staates.
(3) Gegen den Willen der Jugendämter dürfen Kinder der Familie nicht zur alleinigen Erziehung überlassen werden.
(4) Jede alleinerziehende Mutter, die nach Maßgabe der Gesetze dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, hat Anspruch auf Hartz IV.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte die Möglichkeiten der öffentlichen Schulen deutlich übersteigen und damit eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch theoretisch nicht zu erreichen ist.

Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung friedlich und ohne Waffen unter staatlicher Aufsicht zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes oder in der Annahme, es bestünde ein entsprechendes Gesetz, weiter beschränkt werden.

Art 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen Gesetze, Werteordnungen sowie Sitten und Gebräuche befreundeter Staaten richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet, solange damit ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum unterstützt wird. Näheres regelt der Bundesverband der Deutschen Industrie.
(4) Gewerkschaften sind berechtigt, zur Durchsetzung ihrer Forderungen mit Streik zu drohen. Sieht ein Arbeitgeber einen Streik als unangemessen an, ist er durch Gerichtsbeschluss zu untersagen.
(5) Arbeitgeber sind berechtigt, zur Durchsetzung ihrer Vorstellung der Lohngestaltung, Stammbelegschaften durch Leiharbeiter zu ersetzen, durch Entlassungen entfallende Kapazitäten durch Mehrarbeit - auch unbezahlte - der Weiterbeschäftigten auszugleichen, ihre Produktionsstätten ganz oder teilweise ins Ausland zu verlagern, sowie alle weiteren zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland zu sichern und auszubauen.


Art 10
(1) Das Geheimnis um das heimliche Mitlesen von Briefen, E-Mails und anderen Formen der elektronischen Kommunikation, sowie das Geheimnis um das heimliche Mithören von Gesprächen, sei es per Telefon, Funk, oder im direkten Gespräch auf öffentlichen Plätzen, in Amtsräumen oder privaten Wohnungen ist unverletzlich.
(2) Beschränkungen dieser Geheimhaltung sind unzulässig. Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, dieses staatliche Geheimnis zu offenbaren, sind strafbar.

Art 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Allgemeinheit daraus Schaden oder Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die neoliberal kapitalistische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, oder aus anderen, tatsächlichen oder vorgeschobenen Gründen, erforderlich ist.

Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte aus dem jeweiligen Angebot der Wirtschaft frei zu wählen. Ein Recht auf Anstellung und angemessene Entlohnung kann daraus nicht abgeleitet werden.
(2) Jedermann kann zu jeder Arbeit gezwungen werden, wenn er anders nicht zum Verzicht auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bewegt werden kann.
(3) Ansonsten ist Zwangsarbeit auch bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art 13
(1) Die Wohnungen der Eliten sind unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn an einem Mitglied der Elite zur Aufrechthaltung der verfassungsmäßigen Ordnung ein Exempel statuiert werden muss.

Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht der Eliten sind höchstes Verfassungsgut.
(2) Die Allgemeinheit ist zur Mehrung des Eigentums der Eliten verpflichtet.
(3) Eine Enteignung ist nur bei grobem Verstoß gegen den Ehrenkodex der Eliten zulässig.
Art 15
Grund und Boden, Kunst- und Naturschätze, Produktionsmittel und immaterielle Rechte im Staatsbesitz sind zügig durch Privatisierung in das Eigentum der Eliten zu überführen.

Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit schützt nicht vor Strafverfolgung, Verschleppung und Verurteilung durch die Organe anderer Staaten der EU oder weiterer befreundeter Staaten, sofern mit diesen entsprechende Übereinkommen bestehen.
(2) Kein Deutscher darf ohne formalen Antrag an das Ausland ausgeliefert werden. Die Verschleppung deutscher Staatsbürger durch ausländische Mächte wird jedoch zum Schutze des Weltfriedens und im Interesse der Bündnistreue toleriert.

Art 16a
(1) Politisch Verfolgte, denen es gelingt, nach dem Verlassen ihres Heimatlandes ohne vorher anderes Hoheitsgebiet berührt zu haben, an der deutschen Nord- oder Ostseeküste an Land zu gehen, genießen Asylrecht, soweit sie die politische Verfolgung glaubhaft nachweisen können.
(2) Durch Gesetz können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die beweisen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der Asylsuchende in Deutschland nicht vorsorglich ebenfalls unter besondere Beobachtung, ggfs. unter Arrest zu stellen ist, bis mit dem Heimatland zweifelsfrei geklärt ist, dass die politische Verfolgung zu Unrecht bestand und der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland damit beendet werden kann.

Art 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es ist ihm binnen 6 Monaten ab Eingang der Bitte oder Beschwerde eine förmliche Eingangsbestätigung zuzustellen. Aufgrund der Beschwerde angelaufene Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer werden durch die Verhandlung über die Beschwerde nicht gehemmt. Anzuwenden ist das gültige Recht zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde.

Art 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die neoliberal kapitalistische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.


Art 19
(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
II. Der Bund und die Länder

Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein neoliberaler und kapitalistischer Parteienstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht von den Parteivorständen aus. Die Parteien werden vom Volke durch Wahlen in potentielle Regierungs- und potentielle Oppositionsparteien unterschieden. Diese Unterscheidung ist nicht bindend und kann durch Koalitionsvereinbarungen durchbrochen werden.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben die Eliten jederzeit das uneingeschränkte Recht mit allen Mitteln vorzugehen.

Art 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der neoliberal kapitalistischen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art 21
(1) Die Parteien legen dem Volke alle vier Jahre einfache und leicht verständliche Parolen und Sinnsprüche zur Abstimmung vor. Die Gründung von Parteien ist frei. Ihre innere Ordnung muss neoliberal kapitalistischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen soweit öffentlich Rechenschaft geben, wie es zur Aufrechterhaltung des Anscheins ihrer Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die neoliberal kapitalistische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Auflösungsprozess der Bundesrepublik Deutschland im Übergang zu einer bloßen Region in der EU der Kommissare zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundeskabinett mit einfacher Mehrheit.
Art 22
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist vom Lande Berlin nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Bundesflagge ist tiefschwarz (RAL 9005) - verkehrsrot (RAL 3020) - rapsgelb (RAL 1021).

Art 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die neoliberalen, kapitalistischen, und einigermaßen rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen, diese Verfassung keinesfalls übersteigenden Grundrechtsschutz für Nichteliten gewährleistet. Der Bund wird hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates in schneller Folge alle Hoheitsrechte übertragen.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Eingang der Klage ist innerhalb von 10 Jahren zu bestätigen.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union werden der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder von der Bundesregierung im erforderlich und nützlich erscheinenden Maße zum geeigneten Zeitpunkt informiert.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung kann die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen berücksichtigen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

Art 24
(1) Der Bund kann durch Kabinettsbeschluss Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des ungehinderten Zugangs zu den Rohstoffquellen einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Art 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind, auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner der Interpretationen der USA, der NATO und des IWF Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.


Art 26
(1) Handlungen von Nichteliten, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.

Art 27
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte, soweit sie nicht unter fremder Flagge fahren.

Art 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des neoliberalen, kapitalistischen und elitären Rechtsstaates im Sinne dieser Verfassung entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Art 29
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei gehen die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung nostalgischen Aspekten, wie der landsmannschaftliche Verbundenheit oder geschichtlichen und kulturellen Zusammenhängen stets vor.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz. Eine Bestätigung durch Volksentscheid ist nicht möglich, da diese Verfassung bewusst auf plebiszitäre Elemente verzichtet.

Art 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.


Art 31
Internationale Vereinbarungen zwischen Staaten, Staaten und Wirtschaftsverbänden oder Wirtschaftsverbänden untereinander brechen EU-Recht. EU-Recht bricht Bundesrecht. Bundesrecht bricht Landesrecht. Landesrecht bricht Menschenrecht.

Art 32
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache der Wirtschaftsverbände. Der Bund gewährt jede mögliche Unterstützung und stellt ggfs. ein Expeditionskorps der Bundeswehr zur Festigung der Beziehungen zur Verfügung.
(2) Zum Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist ein Vertreter des Landes aus Wirtschaft, Sport, Unterhaltung oder Politik als Gast einzuladen, der feierlichen Unterzeichnung beizuwohnen.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Art 33
(1) Jeder Deutsche aus dem Kreis der Eliten hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte. Jeder Deutsche aus dem Kreis der Nichteliten hat in jedem Lande die gleichen Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Das Vorschlagsrecht und die Entscheidung über die Ernennung liegt jedoch stets bei den zuständigen Parteigremien.
(3) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Art 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann, des öffentlichen Friedens willen, der Rücktritt vom Amt bei vollem Weiterbezug der Alimentation gefordert werden.

Art 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen der Polizeitruppen des Bundesministeriums des Inneren zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Bundespolizei und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Art 36
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Art 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

III. Der Bundestag

Art 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden auf Vorschlag der Parteien zur Hälfte in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, zur anderen Hälfte per Zweitstimme mittelbar entsprechend ihres Ranges in der jeweiligen Parteihierarchie. Sie vertreten im Namen des ganzen Volkes die Interessen ihre Parteispitze und sind - von im Einzelfall einzuräumenden Ausnahmen abgesehen - an Aufträge und Weisungen der Fraktionsführung gebunden.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Art 39
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Art 40
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Regierungsmehrheit des Bundestages beschließt die von der Regierung vorgelegten Gesetze ohne inhaltliche Prüfung unabhängig von jeglichen Einwänden der Opposition.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art 41
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 42
(1) Der Bundestag hält gelegentlich öffentlich sogenannte Plenarsitzungen ab. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit auch von diesen Plenarsitzungen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art 43
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Art 44
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Art 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Art 45a
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art 45b
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 45c
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 46
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Art 47
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(2) Auf Anordnung der Regierung gegen einzelne Abgeordnete oder Fraktionen durchgeführte geheimdienstliche Maßnahmen verletzen das in (1) beschriebene Zeugnisverweigerungsrecht nicht.

Art 48
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung - über Höhe und Ausgestaltung entscheiden die Abgeordneten im Kollektiv selbst.

Art 49 -

IV. Der Bundesrat


Art 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Näheres regeln die EU-Kommissare, der EUGH und die Bundesregierung im Einzelfall.

V. Der Bundespräsident

Art 54
(1) Der Bundespräsident wird nach öffentlicher Parteienauseinandersetzung von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Gewählt wird, wer von der Regierung dafür ausersehen ist.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Art 55
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf jedoch Freunde haben.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Er darf jedoch geldwerte Vorteile von Freunden annehmen.

Art 56
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Die Verletzung des Amtseides bleibt, auch im Wiederholungsfall, folgenlos.


Art 57
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Art 58
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Art 59
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Art 59a -

Art 60
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Art 61
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

VI. Die Bundesregierung

Art 62
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Art 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag der Parteivorsitzenden der Regierungsparteien vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Bundespräsident hat den Gewählten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Art 64
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid. Die Verletzung des Amtseids bleibt auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch im Wiederholungsfalle folgenlos.

Art 65
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür keinerlei Verantwortung, es sei denn, er verletzt damit Absprachen, die mit Parteispitzen, Wirtschaftsverbänden und internationalen Vereinigungen (Bilderberger, Freimaurer, etc.) getroffen wurden. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Chefredaktion der BILD-Zeitung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Art 65a
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über diejenigen Teile der Streitkräfte, die nicht von NATO oder EU oder gesonderten EU-Organisationen befehligt werden oder an gemeinsamen Manövern oder Kriegseinsätzen mit diesen beteiligt sind.
(2) (weggefallen)

Art 66
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Sie dürfen jedoch Freunde haben.

Art 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 69
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art 70
Inkrafttreten der Verfassung
Diese Verfassung gilt von dem Tage an und so lange uneingeschränkt, an dem die Verfassungswirklichkeit den hier niedergelegten Regelungen entspricht, und insoweit teilweise, als nur Teile davon der Verfassungsrealität entsprechen. Im Übrigen gilt jeweils das gelebte Verfassungsrecht, das gebrochene Wort und das wirtschaftliche, soziokulturelle und egozentrische Interesse der ehrenwerten Gesellschaft der Elite.

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Gruß
Isländer

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12.04.2013 09:53
#3 RE: Umfrage. Welche dieser Parteien würden Sie in der Wahl vorziehen: SPD, Grüne, Piraten, Die Linke! Antworten

Hallo liebe Leser:

Die Umfrage ist nicht als Voraussage der Bundeswahl zu werten. GB

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12.04.2013 12:08
#4 RE: Umfrage. Welche dieser Parteien würden Sie in der Wahl vorziehen: SPD, Grüne, Piraten, Die Linke! Antworten

Hallo Leser:

Um, wie immer, ganz offen zu sein:
Die Umfragen der Medien sind ein Durchschnitt der allegemienen Wähler.
Interessanter wäre es zu erfahren, welche Stimmung unter politisch engagierten Bürgern herrscht. GB

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14.04.2013 17:21
#5 RE: Umfrage. Welche dieser Parteien würden Sie in der Wahl vorziehen: SPD, Grüne, Piraten, Die Linke! Antworten

Zitat
Hallo Leser:

Um, wie immer, ganz offen zu sein:
Die Umfragen der Medien sind ein Durchschnitt der allegemienen Wähler.
Interessanter wäre es zu erfahren, welche Stimmung unter politisch engagierten Bürgern herrscht. GB




Hier kannst Du mal lesen, was politisch klar denkende Menschen bewegt.
Und wie die Medien lügen.
Ist ja schon schlimmer als zu DDR-Zeiten.

http://www.dasgelbeforum.de.org/mix_entry.php?id=281752

Nur ein Zitat daraus:

"Die Verdummung durch die Massenmedien wird immer verrückter aber für normal denkende Menschen auch immer leichter zu durchschauen."

Gruß
Isländer

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Isländer Offline



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24.04.2013 15:46
#6 RE: Umfrage. Welche dieser Parteien würden Sie in der Wahl vorziehen: SPD, Grüne, Piraten, Die Linke! Antworten

Gestern war in meinem Briefkasten das Sonderheft der Mitgliederzeitschrift Disput von der Linken, wo ich (noch) Mitglied bin.

Also mir tut es um die Mitgliedsbeiträge leid.

Keine der 4 genannten Parteien werde ich wahrscheinlich wählen.
Wenn ich mir den Inhalt der Zeitschrift ansehe, so muss ich feststellen, dass die Inhalte der beste Garant für ein „weiter so“ ist.
Damit wird immer klarer, dass die Linke genau so eine Systempartei ist wie die meisten anderen Parteien.

Volksabstimmung fordern?
Keine Spur.
Grundgesetz Art. 146?
Fehlanzeige.
Friedensvertrag mit anderen Völkern und Besatzerstatus?
Keine Zeile darüber.

Nur Scheingefechte, welche von den Grundlagen ablenken.

Da ist die AfD ja noch besser. Und die DNV Spitze.

Gruß
Isländer

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24.04.2013 22:39
#7 RE: Umfrage. Welche dieser Parteien würden Sie in der Wahl vorziehen: SPD, Grüne, Piraten, Die Linke! Antworten

Hallo, Isländer!

Zitat von Isländer im Beitrag #6
Gestern war in meinem Briefkasten das Sonderheft der Mitgliederzeitschrift Disput von der Linken, wo ich (noch) Mitglied bin.

Also mir tut es um die Mitgliedsbeiträge leid.

Keine der 4 genannten Parteien werde ich wahrscheinlich wählen.
Wenn ich mir den Inhalt der Zeitschrift ansehe, so muss ich feststellen, dass die Inhalte der beste Garant für ein „weiter so“ ist.
Damit wird immer klarer, dass die Linke genau so eine Systempartei ist wie die meisten anderen Parteien.

Volksabstimmung fordern?
Keine Spur.
Grundgesetz Art. 146?
Fehlanzeige.
Friedensvertrag mit anderen Völkern und Besatzerstatus?
Keine Zeile darüber.

Nur Scheingefechte, welche von den Grundlagen ablenken.

Da ist die AfD ja noch besser. Und die DNV Spitze.

Gruß
Isländer



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