Mariann Linke auf der 2. Tagung des 3. Landesparteitag:
Wie ist es nun in unserer Partei? Fortan soll bei fehlendem Einvernehmen der Beteiligten der einseitigen Entscheidung des Landesverbandes in Gestalt des Landes-parteitages überragendes Gewicht zu-erkannt werden und zwar vollkommen unbestimmt, ohne Nennung von politischen Kriterien. Tatsächlich könnten und sollten Strukturänderungen aber – und damit das Einvernehmen - an politische Kriterien gebunden sein, z. B.
- Die Erhöhung der politischen Schlagkraft der Parteiorganisationen in unserem dünn besiedelten Flächenland; - Die Stärkung der Mitgliederrechte - wie können wir uns als Mitgliederpartei weiter-entwickeln und verhindern, dass die Partei schrittweise zu einer Vertre-terpartei umgebaut wird; - Die Verbesserung unserer politischen Außenwirkung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Attraktivität der Partei, die sich in verbes-serten Wahlergebnissen und in der Gewinnung von neuen, jüngeren oder älteren Mitstreitern zeigt, - Ja und wenn wir auf diesem Wege unsere Finanzkraft stärken, Mittel gewin-nen, die wir dann wieder zur Erhöhung der politi-schen Schlagkraft einsetzen können usw. usf.
Solche Kriterien haben wir nicht in der Satzung vereinbart.
Das geforderte Einvernehmen der Beteiligten im Satz 1 des § 7 Absatz 4 wird folglich Makulatur, wenn künftig bei fehlender Zu-stimmung der Beteiligten ohne Weite-res, also ohne Benennung von Kriterien, ein bindender Parteitagsbeschluss in Aus-sicht steht.
Das, liebe Genossinnen, liebe Genossen, ist dann eben gerade kein Einvernehmen, wie es Satz 1 fordert.
Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Maßnahme des Landesverbandes, die notfalls auch als Zwangsmaßnahme gegen betroffene Kreisverbände durchgesetzt werden kann und zwar – was besonders dramatisch ist – ohne Rechtsschutzmög-lichkeit.
Liebe Genossinnen, liebe Genossen,
wir wissen, eine Umbildung des Kreisverbandes ist stets mit dessen Auflösung, dem Verlust vorhandener Strukturen und Rechte ver-bunden. Mit der Neubildung konstitu-ieren sich neue Strukturen, werden neue Rechte begründet.
Das Parteienrecht der Bundesrepublik lässt die Auflösung bestehender Kreisver-bände einzig nach § 16 PartG zu. Diese Norm ist überschrieben mit „Maßnahmen gegen Gebietsverbände“. Daraus ergibt sich das Verbot, Kreisverbände aus ande-ren als einem schwer wiegenden Grundsatz- oder Ordnungsverstoß aufzulösen. Das heißt kurz gefasst: In allen anderen Fällen kann eine Auflösung deshalb nur mit Zu-stimmung der betroffenen Kreisverbände erfol-gen, so wie auch bislang in der Lan-dessatzung geregelt.
Die neu einzuführende Norm verstößt gegen den § 16 des Parteiengesetzes und ist nicht vereinbar mit dem innerparteilichen Demo-kratiegebot aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes.
Wir sollten darauf verzichten, diese gesetzeswidrige Regelung in unsere Landessat-zung zu übernehmen.
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